Wer ist verantwortlich, dass die Wiese auf Kitze abgesucht wird: Der Landwirt, der Jäger oder der Fahrer, der die Wiese mäht (z.B. bei Beauftragung von Lohnunternehmen)?
Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit als Staatsziel und bedingt, dass Schutzmaßnahmen soweit möglich bei der Mahd zu ergreifen sind. Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf. Überdies ist derjenige, dem das Jagdrecht zusteht, dies ist der Eigentümer nach § 3 BJagdG, also meist der Landwirt, zur Hege verpflichtet. Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Die Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt. Überdies hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung. Die Hege eines gesunden, artenreichen Wildbestandes ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch dem jeweiligen Grundeigentümer (oder auch Pächter) obliegt. Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden. Die Beauftragung eines Lohnunternehmers entbindet den Landwirt nicht per se von seiner dementsprechenden Pflicht, vielmehr müssen jenem diese Aufgaben ausdrücklich übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.
Wenn man Vergrämungsmaßnahmen aufstellt (optisch oder akustisch), entfällt dann die Pflicht zur Kitzsuche?
Diese Frage ist so allgemein nicht zu beantworten und hängt von der Wirksamkeit der Maßnahmen ab. Insbesondere bei jüngeren, erst kürzlich gesetzten Rehkitzen ist eine solche Maßnahme wirkungslos. Insofern ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Kitzsuche hierdurch nicht aufgehoben wird. Der Jagdausübungsberechtigte sollte jedenfalls rechtzeitig (bestenfalls zwei Tage vor der Mahd, spätestens 24 Stunden davor) informiert werden, im Zweifel abgesucht werden. Vergrämungsmaßnahmen sollten spätestens am Vorabend der Mahd durchgeführt werden. Ziel ist es, die Geiß zu veranlassen, die Kitze über Nacht aus dem Feld zu führen. Im Grundsatz gilt hinsichtlich der gesamten Thematik: Es ist sowohl im Interesse des Landwirts, als auch des Jagdausübungsberechtigten, Vermähen von Kitzen zu vermeiden. Je enger die Absprache und konstruktiver die Zusammenarbeit, desto wirksamer der Schutz. „Kompetenz- bzw. Pflichtenstreitigkeiten“ sind für alle Beteiligten denkbar kontraproduktiv).
Der Landwirt hat den zuständigen Jäger informiert, dass er mähen will. Muss er sich vergewissern, dass der Jäger die Wiese wirklich abgesucht hat oder ist er damit völlig aus der Verantwortung?
Die Verpflichtung geeignete Maßnahmen zu ergreifen entfällt grundsätzlich nicht. Der Jagdausübungsberechtigte hat zwar grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, keinesfalls aber die Alleinverantwortung. Der Landwirt sollte sich die Suche jedenfalls rückbestätigen lassen. Ist diese nicht erfolgt, hat er selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Sollte sich der Landwirt die Suche schriftlich bestätigen lassen?
Die Information an den Jagdausübungsberechtigten über die beabsichtigte Mahd, dessen Rückmeldung (zeitlich möglich oder nicht), sowie die Folgemaßnahmen sollten jedenfalls – ggfs. auch fotografisch – dokumentiert werden.
Wie lange muss der Landwirt dem Jäger Zeit für die Suche geben? Wie lange im Voraus muss er den Jäger informieren?
Der Landwirt sollte den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig informieren. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, die angemessene „Frist“ hängt maßgeblich vom Einzelfall ab (wie weit ist der Fahrtweg zwischen Wohnsitz und Revier, ist der Jagdausübungsberechtigte beruflich flexibel oder nicht, gibt es weitere Jagdausübungsberechtigte, die unterstützen können etc.). Literatur und Rechtsprechung gehen von idealerweise mindestens zwei Tagen vor der Mahd, spätestens aber 24 h vorher aus. Auch die Frage, wie lange der Jäger zur Suche Zeit haben muss, kann nicht allgemein beantwortet werden, hängt der Zeitaufwand noch maßgeblich von der Flächengröße, der notwendigen Wegstrecke etc. ab.
Darf der Jäger einfach sagen: „Ich habe keine Zeit“? Muss er dann für Ersatz sorgen oder geht die Hegeplicht dann zurück an den Landwirt?
Hier gibt es keine festen Vorgaben. Allerdings gilt auch hier, dass der Landwirt als Verursacher der Gefahr alles Zumutbare für deren Abwendung zu veranlassen hat. Hat der Jäger, z.B. aus beruflichen Gründen, keine Zeit, hat der Landwirt selbst entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. AG Hadamar Az 1 Ds 3 Js 12550/03).
Welcher Zeitraum sollte zwischen Suche und Mahd maximal verstreichen?
Je geringer der Zeitabstand zwischen Suche und Mahd, desto besser, am besten direkt davor. Vergrämungsmaßnahmen sollten mindestens einen bis maximal zwei Tage vor der Mahd durchgeführt werden, da bei früherer Durchführung ein Gewöhnungseffekt auftreten kann. Sollten bei den Maßnahmen (Bspw. Einsatz von Drohnen) Kitze aus der Wiese geborgen werden, ist es natürlich essenziell wichtig, dass diese möglichst kurz nur „fixiert“ werden. Das „Fixieren“ (z.B. mittels Obstkiste oder Wäschekorb) außerhalb des zu mähenden Gebiets sollte natürlich nur möglichst kurz andauern, ist aber nötig, da die Kitze ansonsten zurück in die Wiese gehen.
Pressemitteilung Bayerischer Jagdverband e.V.
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